97 Abs. 1 Bst. b StGB in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (vgl. ebenso die im Jahr 2005 anwendbaren Art. 70 Abs. 1 Bst. b aStGB [absolute Verjährungsfrist: 15 Jahre]). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. a StGB resp. Art. 71 aStGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angebliche Vergewaltigung zwischen dem 1. und 30. September 2005 stattgefunden habe. Mithin begann die 15 Jahre dauernde Verjährung spätestens am 30. September 2005 zu laufen und trat spätestens am 30. September 2020 ein.