310 StPO). 5.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht dargetan, dass die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung der angezeigten Tat eindeutig nicht erfüllt sind und ein Verfahrenshindernis besteht. Gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird eine Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre bestraft. Die Strafverfolgung verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst.