4. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass sie mit der Verjährung der Tat nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte habe sie in sein Haus gelockt, wo sie von ihm vergewaltigt worden sei. Sie habe dies nicht gewollt. Sie habe ihm vorgeschlagen gehabt, gemeinsam etwas trinken zu gehen. Er habe ihren Vorschlag mit der Begründung abgelehnt, dass es zu teuer sei. Stattdessen seien sie zu ihm nachhause gegangen. Sie habe dies nicht gewollt und er habe ihre Situation ausgenutzt. Sie sei sehr erschrocken und stark traumatisiert.