2 tember 2005 ausgeführt haben. Für diese Straftat ist im heutigen Zeitpunkt die Strafverfolgung bereits verjährt (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 Bst. b alt StrGB). Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.