Zudem wolle sie aufgrund des Vorfalls eine Genugtuungssumme fordern. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Gemäss Aussagen von B.________ vom 11. Mai 2021 soll der Beschuldigte A.________ die strafbare Tätigkeit – eine Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) – irgendeinmal zwischen 1. und 30. Sep-