Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzugeben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung zu eröffnen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).