1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren betreffend Vergewaltigung, angeblich begangen im September 2005 nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzugeben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung zu eröffnen.