Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 282 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juni 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Vergewaltigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 3. Juni 2021 (O 21 5766) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) initiierte Strafverfahren betreffend Vergewaltigung, angeblich begangen im September 2005 nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzugeben und die Staatsanwaltschaft sei anzuwei- sen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung zu eröff- nen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung un- mittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten gemäss Berichtsrapport vom 18. Mai 2021 Vergewaltigung vor. Gegenüber der Polizei führte sie aus, dass sie 2005 in der Stiftung C.________ in D.________ gewohnt habe, wo sie den Be- schuldigten (Sohn einer dort arbeitenden Physiotherapeutin) kennengelernt habe. Sie sei zu ihm nachhause gegangen, wo sie gemeinsam etwas getrunken hätten und er sie massiert habe. Während der Massage habe er sie mit seinen Händen im Intimbereich berührt. Aufgrund des Schockzustands sei sie handlungsunfähig und erstarrt gewesen. Sie habe nicht bemerkt, was geschehe. Sie habe versucht, den Beschuldigten wegzustossen, habe aber nicht ausreichend Kraft aufbringen kön- nen. Sie habe ihm glaublich gesagt, dass sie nicht wolle. Der Beschuldigte habe sich alsdann ausgezogen und sei mit seinem Penis mehrmals in ihren Vaginalbe- reich eingedrungen. Sie stehe seither mit dem Beschuldigten in regelmässigem te- lefonischem Kontakt, habe ihn aber nicht mehr persönlich getroffen. Sie wolle den Kontakt nun abbrechen, habe aber grosse Angst vor ihm. Zudem wolle sie auf- grund des Vorfalls eine Genugtuungssumme fordern. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Gemäss Aussagen von B.________ vom 11. Mai 2021 soll der Beschuldigte A.________ die strafba- re Tätigkeit – eine Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) – irgendeinmal zwischen 1. und 30. Sep- 2 tember 2005 ausgeführt haben. Für diese Straftat ist im heutigen Zeitpunkt die Strafverfolgung bereits verjährt (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 Bst. b alt StrGB). Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass sie mit der Verjährung der Tat nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte habe sie in sein Haus gelockt, wo sie von ihm vergewaltigt worden sei. Sie habe dies nicht gewollt. Sie habe ihm vorgeschlagen gehabt, gemeinsam etwas trinken zu gehen. Er habe ih- ren Vorschlag mit der Begründung abgelehnt, dass es zu teuer sei. Stattdessen seien sie zu ihm nachhause gegangen. Sie habe dies nicht gewollt und er habe ih- re Situation ausgenutzt. Sie sei sehr erschrocken und stark traumatisiert. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Die Staatsanwalt- schaft darf weiter kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Pro- zessvoraussetzungen, sog. Prozesshindernisse, vorliegen. Hier zu nennen ist vor- ab die Verjährung (Art. 97 ff. resp. Art. 109 StGB; OMLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 310 StPO). 5.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist rechtens. Die Staats- anwaltschaft hat zu Recht dargetan, dass die Prozessvoraussetzungen für die Ver- folgung der angezeigten Tat eindeutig nicht erfüllt sind und ein Verfahrenshindernis besteht. Gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird eine Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre bestraft. Die Strafverfolgung verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jah- ren ist (vgl. ebenso die im Jahr 2005 anwendbaren Art. 70 Abs. 1 Bst. b aStGB [absolute Verjährungsfrist: 15 Jahre]). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. a StGB resp. Art. 71 aStGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angebliche Vergewaltigung zwi- schen dem 1. und 30. September 2005 stattgefunden habe. Mithin begann die 15 Jahre dauernde Verjährung spätestens am 30. September 2005 zu laufen und trat spätestens am 30. September 2020 ein. Die am 11. Mai 2021 angezeigte Ver- gewaltigung war demnach zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verjährt, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand ge- nommen. Es liegt ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b 3 StPO vor. Die Prozessvoraussetzungen sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwer- de ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (per A-Post) Bern, 21. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5