2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten (direkt – via Rückschein) - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (BA 19 217 – per Kurier)