Es ist nicht Aufgabe der amtlichen Verteidigung, den Angehörigen eines Beschuldigten ausführliche Rechtsauskünfte zu geben und den Verfahrensablauf zu erklären. Abgesehen davon, dass es einer Rechtsvertretung zugemutet werden darf, dem Gegenüber am Telefon höflich mitzuteilen, dass ein Gespräch beendet werde, rechtfertigt es der Umstand, dass jeweils sie angerufen wurde, nicht, den Aufwand dafür in Rechnung zu stellen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann auch nicht die Rede davon sein, dass die beweislos gebliebene Untersuchung nachträglich dazu genützt wurde, um zu Lasten der Verteidigung die entstandenen Kosten zu kürzen.