Dies ergibt sich denn auch aus den in der Beschwerde neu vorgebrachten Inhalten und Gesprächspartnern. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um Anliegen im Zusammenhang mit der Verteidigung des Beschuldigten, sondern – entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde, Art. 10 – ganz klar um soziale Tätigkeiten. So wurde die Mutter des Beschuldigten gemäss Protokoll der Hafteröffnung vom 21. Mai 2019 (pag. 012 Akten Regionalgericht) durch die Kantonspolizei über die Verhaftung informiert, ebenso wie der Arbeitgeber.