In der Beschwerde wurde der Aufwand im Zusammenhang mit Dritten mit knapp 7 Stunden ausgewiesen (vgl. S. 15 f., pag. 807 Akten Regionalgericht), womit mehr als eine Stunde weniger geltend gemacht wurde als noch in der Kostennote, welche beim Regionalgericht eingereicht worden war (vgl. pag. 667 Akten Regionalgericht). So oder anders handelt es sich beim Aufwand für Dritte nicht um einen «minimalen» Austausch. Dies ergibt sich denn auch aus den in der Beschwerde neu vorgebrachten Inhalten und Gesprächspartnern.