7 diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Begriff der «sozialen Tätigkeiten», der im Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts verwendet wird, bezieht sich ausschliesslich auf das bestehende Mandatsverhältnis und damit auf die Interessen des Beschuldigten, nicht aber auf Dienstleistungen gegenüber aussenstehenden Personen. Letztere werden vom amtlichen Mandat nicht abgedeckt und folglich auch nicht abgegolten.