stände dar, die für die Frage des gebotenen Aufwandes relevant sind oder einen hohen Aufwand rechtfertigen würden. Mit Blick auf den Anzeigerapport vom 19. September 2019 (pag. 093 Akten Regionalgericht) ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Ausgangslage im Laufe des Verfahrens massgeblich verändert hat. 6.5 Nicht zu entschädigen ist zudem der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand für Besprechungen/Telefonate und Korrespondenz mit Dritten. Auch in