Mit Blick auf die Unschuldsvermutung und die Offizialmaxime gehört es auch nicht zum gebotenen Aufwand eines Verteidigers, unabhängig vom konkreten Ermittlungsstand und den erhobenen Vorwürfen quasi auf Vorrat alle Eventualitäten abzuklären und zu besprechen. Dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Drogenmenge vor der Anklageerhebung nicht bekannt gewesen und sie nicht habe wissen können, was der polizeiliche Ermittlungsstand gewesen sei bzw. ob aufgrund der Aussagen des Beschuldigten tatsächlich keine weiteren Drogenlieferanten oder -abnehmer bestünden, stellen daher keine Um-