Die Generalstaatsanwaltschaft verweist jedenfalls zu Recht daraufhin, dass auch ein umfangreiches Dossier die Rechtsvertretung nicht dazu legitimiert, für einzelne Verfahrenshandlungen mehr Zeit aufzuwenden, als dies für analoge Verfahrenshandlungen in kleineren Verfahren angebracht wäre. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung und die Offizialmaxime gehört es auch nicht zum gebotenen Aufwand eines Verteidigers, unabhängig vom konkreten Ermittlungsstand und den erhobenen Vorwürfen quasi auf Vorrat alle Eventualitäten abzuklären und zu besprechen.