6.4 Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin aus ihrer Bemerkung, wonach sie vorher unmöglich die Dossiergrösse habe erkennen können und gehalten gewesen sei, von Anfang an besonders sorgfältig zu arbeiten, im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand ableiten will. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist jedenfalls zu Recht daraufhin, dass auch ein umfangreiches Dossier die Rechtsvertretung nicht dazu legitimiert, für einzelne Verfahrenshandlungen mehr Zeit aufzuwenden, als dies für analoge Verfahrenshandlungen in kleineren Verfahren angebracht wäre.