Es ist weder üblich noch vorgesehen, dass sich eine Behörde bereits frühzeitig zum gebotenen Aufwand äussert. 6.4 Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin aus ihrer Bemerkung, wonach sie vorher unmöglich die Dossiergrösse habe erkennen können und gehalten gewesen sei, von Anfang an besonders sorgfältig zu arbeiten, im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand ableiten will.