478 Akten Regionalgericht). Mit Blick darauf gab es für die Beschwerdeführerin auch keinen Anlass, sich von den Erwartungen des Beschuldigten verunsichern zu lassen. Aus dem Umstand, dass ihre Aufwendungen in diesem Zusammenhang nicht bemängelt worden sind, kann die Beschwerdeführerin nicht schliessen, ihr Aufwand sei angemessen gewesen. Weder die Beschwerdekammer noch die Staatsanwaltschaft hatten bisher die Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen. Es ist weder üblich noch vorgesehen, dass sich eine Behörde bereits frühzeitig zum gebotenen Aufwand äussert.