Die Beschwerdekammer hatte in ihrem Beschluss BK 19 334 vom 12. September 2019 über die Beschwerde gegen den abgewiesenen Verteidigungswechsel zu befinden und kam zum Schluss, dass das subjektive Empfinden des Beschuldigten, er werde ungenügend verteidigt, sich nicht mit dem bisher von der amtlichen Verteidigerin betriebenen Aufwand in Einklang bringen lasse und sich keine objektiven Hinweise darauf ergeben würden, dass er bisher nicht angemessen vertreten worden sei (pag. 478 Akten Regionalgericht).