Das vermag den hohen Zeitaufwand für die Besuche und die Korrespondenz aber nicht zu rechtfertigen. Auch bei Besuchszeiten von insgesamt 8 Stunden und einem Aufwand für Korrespondenz im Umfang von 4 Stunden bestand noch mehr als ausreichend Gelegenheit für den angemessenen Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten.