6 im Vergleich zu Verfahren in Deutschland ergeben haben mag, mehr Aufwand entstanden ist. Der Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der Verteidigung vom 24. Juni 2019, welcher mit einer passiven Verteidigung begründet worden war (pag. 429 Akten Regionalgericht), bestätigt, dass der Beschuldigte betreffend die Aufgaben und das Vorgehen der amtlichen Verteidigung wohl andere Erwartungen und Vorstellung hatte. Das vermag den hohen Zeitaufwand für die Besuche und die Korrespondenz aber nicht zu rechtfertigen.