Da das Verfahren, wie ausgeführt, in rechtlicher oder sachverhaltsmässiger Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bot, ist ein solcher Aufwand nicht geboten. 6.3 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführerin durch die vielen juristischen Fragen des Beschuldigten, was sich mitunter auch durch die Unterschiede