Dasselbe muss in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft auch für die Reisezeiten im Zusammenhang mit Besuchen im Gefängnis gelten. Ein Aufschlag von 30-35 Minuten auf die effektive Besuchszeit für Weg, Anmeldung etc. ist daher von vorneherein als überhöht zu bezeichnen. Ebenfalls überhöht ist der Aufwand für die geführte Korrespondenz, wofür die Beschwerdeführerin nochmals mehr als 16 Stunden geltend macht (pag. 667 Akten Regionalgericht). Da das Verfahren, wie ausgeführt, in rechtlicher oder sachverhaltsmässiger Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bot, ist ein solcher Aufwand nicht geboten.