865 f. Akten Strafkammer). Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht daraufhin, dass die Reisezeit eines Anwalts grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen ist. Dabei ist für eine Reisezeit unter einer Stunde grundsätzlich kein Zuschlag nach Art. 10 PKV zu gewähren. Dem Aufwand für die Hin- und Rückreise ist diesfalls im Rahmen des Zeitaufwands für die Verhandlung oder Einvernahme Rechnung zu tragen. Für eine Reisezeit ab einer Stunde ist gemäss Art. 10 PKV eine Pauschale von CHF 75.00 vorgesehen.