Zwar musste die Beschwerdeführerin in den drei Haftverlängerungsverfahren jeweils Stellungnahmen einreichen. Dabei ging es aber jeweils um dieselben Rechts- und Sachverhaltsfragen, welche weder komplex noch umfangreich waren. Nicht zu entschädigen sind zudem die 110 Minuten für «Prüfung Recht», zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die sich stellenden Rechtsfragen einen solchen zusätzlichen Aufwand rechtfertigen sollten. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer in diesem Zusammenhang eine Kürzung auf 26 Stunden als angemessen.