6. 6.1 Für das Aktenstudium wurden 11 Stunden aufgewendet. Auch unter Berücksichtigung, dass die Audiodateien angehört werden mussten, erscheint dieser Aufwand mit Blick auf den Aktenumfang und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin an den Einvernahmen des Beschuldigten dabei war, als zu hoch, zumal weitere 9 Stunden für die Vorbereitung der Verhandlungen sowie 10 Stunden für das Verfassen von Rechtsschriften verbucht worden sind. Zwar musste die Beschwerdeführerin in den drei Haftverlängerungsverfahren jeweils Stellungnahmen einreichen.