Es kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Die fehlende Komplexität schlägt sich auch in der lediglich 34 Seiten umfassenden Urteilsbegründung nieder. Zudem ist die Dauer des Vorverfahrens von acht Monaten für einen Fall, der vom Kollegialgericht beurteilt wird, ebenfalls unterdurchschnittlich. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen nicht, inwiefern sich komplexe sachverhaltsmässige oder rechtliche Fragen gestellt haben.