Der Beschuldigte wurde insgesamt sechsmal einvernommen. Abgesehen davon befinden sich noch zwei Einvernahmen von C.________ und eine Einvernahme von D.________ in den Akten, wobei ihre Einvernahme aufgrund des ausgeübten Aussageverweigerungsrechts inhaltlich nicht zu verarbeiten war. Die Anklageschrift beschränkt sich auf vier Seiten, wobei die letzte Seite einzig den Zustellhinweis enthält. Weder die Beweiswürdigung noch die sich stellenden Rechtsfragen erweisen sich als komplex oder umfangreich. Es kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden.