Die Schwierigkeit des Prozesses erachtet die Kammer als unterdurchschnittlich. Die Strafakten der Untersuchung PEN 20 75 umfassen zwei nicht prall gefüllte Bundesordner; daneben gibt es einen dritten Ordner, welcher vom Regionalgericht angelegt wurde. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung waren insbesondere die Einvernahmeprotokolle und die Audiodateien von Relevanz. Der Beschuldigte wurde insgesamt sechsmal einvernommen.