4 erfolgen und es ist auch eine Kürzung bezogen auf die einzelnen Vorkehrungen möglich. Aus dem angefochtenen Entscheid geht zwar nicht explizit hervor, welche Vorkehrungen in welchem Umfang gekürzt worden sind, aber es ist ersichtlich, welche als zu hoch erachtet worden sind. Eine sachgerechte Anfechtung war bei dieser Ausgangslage möglich. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ob die Kürzung von insgesamt 35 Stunden gerechtfertigt war, ist eine materielle Frage und von der Beschwerdekammer zu überprüfen.