Das Regionalgericht kam zum Schluss, dass die Schwierigkeit des Prozesses als höchstens durchschnittlich bezeichnet werde könne und sich das Honorar der Beschwerdeführerin beim gegebenen Aktenumfang und der Bedeutung der Streitsache, welche als nicht unerheblich zu bezeichnen sei, im unteren Bereich des Tarifrahmens bewege. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass insbesondere der Aufwand von 30 Stunden für Besuche, Besprechungen und die Korrespondenz mit dem Beschuldigten, der Aufwand von mehr als acht Stunden für die Korrespondenz und Gespräche mit Dritten, die fünf Stunden unter Diverses sowie