2 Berufungsverfahren infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Damit ist die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin durch die Beschwerdekammer in Strafsachen zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat durch die erfolgte Kürzung ihres amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.