Die Akten gingen an die Beschwerdekammer zur Beurteilung der am 29. Mai 2020 erhobenen Beschwerde (Honorarkürzung). Die Beschwerdekammer eröffnete am 16. Juni 2021 unter der Nummer BK 21 280 ein neues Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid des Regionalgerichts vom 19. Mai 2020 und gab dem Regionalgericht sowie den Parteien Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Das Regionalgericht verzichtete am 18. Juni 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 5. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde.