ge angemeldeter Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 1. Mai 2020. Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 29. Juni 2020 erklärten der Beschuldigte am 7. August 2020 die Berufung und die Generalstaatsanwaltschaft am 18. August 2020 die Anschlussberufung (SK 20 319). Das Beschwerdeverfahren BK 20 226 wurde mit Beschluss vom 11. August 2020 als gegenstandslos abgeschrieben. Am 7. Juni 2021 zog der Beschuldigte die Berufung zurück, womit auch die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahinfiel.