Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 280 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Entschädigung amtliche Verteidigung (Honorarkürzung) Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 19. Mai 2020 (PEN 20 75) Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 1. Mai 2020 wurde der Beschuldigte vom Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) wegen mehrfachen (qualifizierten) Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Die amtliche Entschädigung der Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde auf CHF 13'000.00 bestimmt. Die Urteilsbegründung im Zusammenhang mit der Honorarbestimmung erfolgte am 19. Mai 2020. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde bezüglich der Festsetzung ihrer (erstin- stanzlichen) Entschädigung im Verfahren gegen den Beschuldigten ein und bean- tragte, die vom Regionalgericht vorgenommene Honorarkürzung sei aufzuheben und das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss der eingereichten Kostennote festzusetzen, unter Kostenfolge. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 eröffnete die Be- schwerdekammer das Beschwerdeverfahren BK 20 226 und sistierte dieses zufol- ge angemeldeter Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 1. Mai 2020. Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 29. Juni 2020 erklärten der Beschuldigte am 7. August 2020 die Berufung und die Generalstaatsanwalt- schaft am 18. August 2020 die Anschlussberufung (SK 20 319). Das Beschwerde- verfahren BK 20 226 wurde mit Beschluss vom 11. August 2020 als gegenstands- los abgeschrieben. Am 7. Juni 2021 zog der Beschuldigte die Berufung zurück, womit auch die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahinfiel. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern schrieb das Verfahren SK 20 319 mit Beschluss vom 14. Juni 2021 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Die Akten gingen an die Beschwerdekammer zur Beurteilung der am 29. Mai 2020 er- hobenen Beschwerde (Honorarkürzung). Die Beschwerdekammer eröffnete am 16. Juni 2021 unter der Nummer BK 21 280 ein neues Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid des Regionalgerichts vom 19. Mai 2020 und gab dem Regionalgericht sowie den Parteien Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Das Regionalgericht verzichtete am 18. Juni 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 5. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts kann der amt- liche Verteidiger innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. a und Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Kommt es zu einer Beru- fung gegen den Sachentscheid, sind die Einwände zur Höhe der amtlichen Ent- schädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6). Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 hat die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das 2 Berufungsverfahren infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Damit ist die Be- schwerde der amtlichen Verteidigerin durch die Beschwerdekammer in Strafsachen zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat durch die erfolgte Kürzung ihres amtli- chen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Ände- rung des Entscheids und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Bundesge- richt entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemes- sen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) setzte der Re- gierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 fest. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine ange- messene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Diese ist in Art. 17 Abs. 1 f. der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) geregelt. 3.2 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hält im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschä- digung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungs- recht vom 25. November 2016, Ziff. 1.1 (nachfolgend: KS Nr. 15; abrufbar im Inter- net unter: ), fest, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitauf- wand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledi- gung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Ak- tenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie ggf. nötige zusätzliche Ab- klärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Ver- handlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch 3 die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. 3.3 In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine sol- che erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Unter- suchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwan- des, den ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten er- bringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrie- ren. Auszugehen ist von dem für die betreffende Art von Verfahren nach allgemei- ner Erfahrung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder beson- ders begründet werden (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). 3.4 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 210 vom 10. Juli 2020 E. 4.4 mit weite- ren Hinweisen). 4. Die Beschwerdeführerin machte insgesamt 100 Stunden und damit ein Honorar von CHF 20'000.00 geltend. Das Regionalgericht kam zum Schluss, dass die Schwierigkeit des Prozesses als höchstens durchschnittlich bezeichnet werde könne und sich das Honorar der Be- schwerdeführerin beim gegebenen Aktenumfang und der Bedeutung der Streitsa- che, welche als nicht unerheblich zu bezeichnen sei, im unteren Bereich des Ta- rifrahmens bewege. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass insbe- sondere der Aufwand von 30 Stunden für Besuche, Besprechungen und die Korre- spondenz mit dem Beschuldigten, der Aufwand von mehr als acht Stunden für die Korrespondenz und Gespräche mit Dritten, die fünf Stunden unter Diverses sowie eine Stunde und fünfzig Minuten für Rechtsabklärungen zu hoch bzw. als nicht ent- schädigungswürdig angesehen worden waren. Als zu hoch erschien dem Regio- nalgericht auch der Gesamtaufwand von 22 Stunden für Rechtsabklärungen, Ak- tenstudium und die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Das Honorar wurde als überhöht angesehen und um 35 Stunden auf 65 Stunden gekürzt. Das Regionalge- richt nahm keine Kürzung bezogen auf einzelne Posten vor, da mit der Honorarno- te nicht alle Aufwendungen detailliert und nachvollziehbar aufgeführt worden seien. Aus der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Kosten- note ergibt sich der jeweilige Gesamtaufwand für die einzelnen Vorkehrungen wie Aktenstudium, Korrespondenz/Besprechung mit dem Beschuldigten, Dritten und Behörden, Prüfung Recht, Rechtsschriften, Vorbereitung Verhandlungen und Teil- nahme an Untersuchungshandlungen (pag. 667 Akten Regionalgericht). Aus der mit Eingabe vom 1. Mai 2020 nachgereichten detaillierten Zeiterfassung ergibt sich ebenfalls der Zeitaufwand für diese Vorkehrungen (pag. 678 ff. Akten Regionalge- richt). Eine Prüfung des jeweiligen Gesamtaufwandes für eine Vorkehr kann somit 4 erfolgen und es ist auch eine Kürzung bezogen auf die einzelnen Vorkehrungen möglich. Aus dem angefochtenen Entscheid geht zwar nicht explizit hervor, welche Vorkehrungen in welchem Umfang gekürzt worden sind, aber es ist ersichtlich, welche als zu hoch erachtet worden sind. Eine sachgerechte Anfechtung war bei dieser Ausgangslage möglich. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ob die Kür- zung von insgesamt 35 Stunden gerechtfertigt war, ist eine materielle Frage und von der Beschwerdekammer zu überprüfen. 5. In der Anklageschrift vom 28. Januar 2020 wurden dem Beschuldigten qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, begangen durch Erwerb und teilweise Veräussern von insgesamt ca. 500 Gramm Kokainge- misch sowie Anstalten Treffen zum Erwerb und Veräussern von 100 Gramm Ko- kaingemisch. Weiter wurden ihm Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz durch Erwerb und Konsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch und Erwerb und Besitz zum Konsum von ca. 13 Gramm Marihuana vorgeworfen (pag. 515 Akten Regionalgericht). Der Beschuldigte wurde deswegen zu einer Freiheits- strafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00 und zu einer Lan- desverweisung von sechs Jahren verurteilt (pag. 685 Akten Regionalgericht). Es handelt sich damit nicht um eine Bagatelle. Die Bedeutung der Streitsache kann mit Blick auf andere Fälle, welche vom Kollegialgericht in Dreier- oder sogar Fünferbe- setzung zu beurteilen sind, aber immer noch als eher unterdurchschnittlich be- zeichnet werden. Die Schwierigkeit des Prozesses erachtet die Kammer als unter- durchschnittlich. Die Strafakten der Untersuchung PEN 20 75 umfassen zwei nicht prall gefüllte Bundesordner; daneben gibt es einen dritten Ordner, welcher vom Regionalgericht angelegt wurde. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung wa- ren insbesondere die Einvernahmeprotokolle und die Audiodateien von Relevanz. Der Beschuldigte wurde insgesamt sechsmal einvernommen. Abgesehen davon befinden sich noch zwei Einvernahmen von C.________ und eine Einvernahme von D.________ in den Akten, wobei ihre Einvernahme aufgrund des ausgeübten Aussageverweigerungsrechts inhaltlich nicht zu verarbeiten war. Die Anklageschrift beschränkt sich auf vier Seiten, wobei die letzte Seite einzig den Zustellhinweis enthält. Weder die Beweiswürdigung noch die sich stellenden Rechtsfragen erwei- sen sich als komplex oder umfangreich. Es kann auf die Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Die fehlende Komplexität schlägt sich auch in der lediglich 34 Seiten umfassenden Urteilsbegründung nieder. Zudem ist die Dauer des Vorverfahrens von acht Monaten für einen Fall, der vom Kollegialge- richt beurteilt wird, ebenfalls unterdurchschnittlich. Auch die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zeigen nicht, inwiefern sich komplexe sachverhaltsmässige oder rechtliche Fragen gestellt haben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern im Zu- sammenhang mit der Frage des Anstalten Treffens und der Landesverweisung komplexe rechtliche Abklärungen erforderlich gewesen sein sollen. Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht das Honorar des Beschwerde- führers im unteren Bereich des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV (CHF 2'000.00 bis CHF 50'000.00) angesiedelt hat. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Honorar entspricht unter Berücksichtigung eines praxisüblichen Stundenansatzes einem durchschnittlichen 5 Honorar (Mitte des Tarifrahmens). Das erscheint in Anbetracht der soeben ge- machten Ausführungen als zu hoch. 6. 6.1 Für das Aktenstudium wurden 11 Stunden aufgewendet. Auch unter Berücksichti- gung, dass die Audiodateien angehört werden mussten, erscheint dieser Aufwand mit Blick auf den Aktenumfang und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin an den Einvernahmen des Beschuldigten dabei war, als zu hoch, zumal weitere 9 Stunden für die Vorbereitung der Verhandlungen sowie 10 Stunden für das Verfas- sen von Rechtsschriften verbucht worden sind. Zwar musste die Beschwerdeführe- rin in den drei Haftverlängerungsverfahren jeweils Stellungnahmen einreichen. Da- bei ging es aber jeweils um dieselben Rechts- und Sachverhaltsfragen, welche we- der komplex noch umfangreich waren. Nicht zu entschädigen sind zudem die 110 Minuten für «Prüfung Recht», zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die sich stellen- den Rechtsfragen einen solchen zusätzlichen Aufwand rechtfertigen sollten. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer in diesem Zusammenhang eine Kürzung auf 26 Stunden als angemessen. 6.2 Weiter erscheint der Aufwand für die erfolgten Gefängnisbesuche und die umfang- reich geführte Korrespondenz mit dem Beschuldigten als viel zu hoch und nicht ge- boten. Der Verfahrensablauf und die Untersuchungshandlungen deuten nicht dar- aufhin, dass die Besuche/Besprechungen im Umfang von insgesamt 18.5 Stunden für eine wirksame Verteidigung erforderlich waren (vgl. Zusammenstellung in der Beschwerde S. 13 und 14, pag. 865 f. Akten Strafkammer). Die Generalstaatsan- waltschaft weist zu Recht daraufhin, dass die Reisezeit eines Anwalts grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen ist. Dabei ist für eine Reisezeit unter einer Stunde grundsätzlich kein Zuschlag nach Art. 10 PKV zu gewähren. Dem Aufwand für die Hin- und Rückreise ist diesfalls im Rahmen des Zeitaufwands für die Verhandlung oder Einvernahme Rechnung zu tragen. Für eine Reisezeit ab einer Stunde ist gemäss Art. 10 PKV eine Pauschale von CHF 75.00 vorgesehen. Daraus kann auch direkt geschlossen werden, dass sich eine Berücksichtigung im Rahmen des Zeitaufwands für die Verhandlung oder Einvernahme im Bereich von wenigen Minuten bewegen muss, anderenfalls die Entschädigung von kurzen Reisezeiten rasch höher ausfallen wür- de als diejenige von Reisezeiten von über einer Stunde (vgl. BK 20 210 vom 10. Juli 2020, E. 4.5.4). Dasselbe muss in Übereinstimmung mit der Generalstaats- anwaltschaft auch für die Reisezeiten im Zusammenhang mit Besuchen im Ge- fängnis gelten. Ein Aufschlag von 30-35 Minuten auf die effektive Besuchszeit für Weg, Anmeldung etc. ist daher von vorneherein als überhöht zu bezeichnen. Ebenfalls überhöht ist der Aufwand für die geführte Korrespondenz, wofür die Be- schwerdeführerin nochmals mehr als 16 Stunden geltend macht (pag. 667 Akten Regionalgericht). Da das Verfahren, wie ausgeführt, in rechtlicher oder sachver- haltsmässiger Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bot, ist ein solcher Auf- wand nicht geboten. 6.3 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführerin durch die vielen juris- tischen Fragen des Beschuldigten, was sich mitunter auch durch die Unterschiede 6 im Vergleich zu Verfahren in Deutschland ergeben haben mag, mehr Aufwand ent- standen ist. Der Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der Verteidigung vom 24. Juni 2019, welcher mit einer passiven Verteidigung begründet worden war (pag. 429 Akten Regionalgericht), bestätigt, dass der Beschuldigte betreffend die Aufgaben und das Vorgehen der amtlichen Verteidigung wohl andere Erwartungen und Vorstellung hatte. Das vermag den hohen Zeitaufwand für die Besuche und die Korrespondenz aber nicht zu rechtfertigen. Auch bei Besuchszeiten von insgesamt 8 Stunden und einem Aufwand für Korrespondenz im Umfang von 4 Stunden be- stand noch mehr als ausreichend Gelegenheit für den angemessenen Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten. Die Beschwerdekam- mer hatte in ihrem Beschluss BK 19 334 vom 12. September 2019 über die Be- schwerde gegen den abgewiesenen Verteidigungswechsel zu befinden und kam zum Schluss, dass das subjektive Empfinden des Beschuldigten, er werde unge- nügend verteidigt, sich nicht mit dem bisher von der amtlichen Verteidigerin betrie- benen Aufwand in Einklang bringen lasse und sich keine objektiven Hinweise dar- auf ergeben würden, dass er bisher nicht angemessen vertreten worden sei (pag. 478 Akten Regionalgericht). Mit Blick darauf gab es für die Beschwerdeführerin auch keinen Anlass, sich von den Erwartungen des Beschuldigten verunsichern zu lassen. Aus dem Umstand, dass ihre Aufwendungen in diesem Zusammenhang nicht bemängelt worden sind, kann die Beschwerdeführerin nicht schliessen, ihr Aufwand sei angemessen gewesen. Weder die Beschwerdekammer noch die Staatsanwaltschaft hatten bisher die Angemessenheit der geltend gemachten Auf- wendungen zu überprüfen. Es ist weder üblich noch vorgesehen, dass sich eine Behörde bereits frühzeitig zum gebotenen Aufwand äussert. 6.4 Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin aus ihrer Bemerkung, wonach sie vorher unmöglich die Dossiergrösse habe erkennen können und gehalten gewesen sei, von Anfang an besonders sorgfältig zu arbeiten, im Zusammenhang mit dem gel- tend gemachten Aufwand ableiten will. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist je- denfalls zu Recht daraufhin, dass auch ein umfangreiches Dossier die Rechtsver- tretung nicht dazu legitimiert, für einzelne Verfahrenshandlungen mehr Zeit aufzu- wenden, als dies für analoge Verfahrenshandlungen in kleineren Verfahren ange- bracht wäre. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung und die Offizialmaxime gehört es auch nicht zum gebotenen Aufwand eines Verteidigers, unabhängig vom kon- kreten Ermittlungsstand und den erhobenen Vorwürfen quasi auf Vorrat alle Even- tualitäten abzuklären und zu besprechen. Dass gemäss den Ausführungen der Be- schwerdeführerin die Drogenmenge vor der Anklageerhebung nicht bekannt gewe- sen und sie nicht habe wissen können, was der polizeiliche Ermittlungsstand ge- wesen sei bzw. ob aufgrund der Aussagen des Beschuldigten tatsächlich keine weiteren Drogenlieferanten oder -abnehmer bestünden, stellen daher keine Um- stände dar, die für die Frage des gebotenen Aufwandes relevant sind oder einen hohen Aufwand rechtfertigen würden. Mit Blick auf den Anzeigerapport vom 19. September 2019 (pag. 093 Akten Regionalgericht) ist auch nicht davon auszu- gehen, dass sich die Ausgangslage im Laufe des Verfahrens massgeblich verän- dert hat. 6.5 Nicht zu entschädigen ist zudem der von der Beschwerdeführerin geltend gemach- te Aufwand für Besprechungen/Telefonate und Korrespondenz mit Dritten. Auch in 7 diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Begriff der «sozialen Tätigkeiten», der im Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts verwendet wird, bezieht sich ausschliesslich auf das be- stehende Mandatsverhältnis und damit auf die Interessen des Beschuldigten, nicht aber auf Dienstleistungen gegenüber aussenstehenden Personen. Letztere werden vom amtlichen Mandat nicht abgedeckt und folglich auch nicht abgegolten. Dies gilt überdies unabhängig davon, ob die aussenstehende Person von sich aus mit der amtlichen Verteidigung Kontakt aufnimmt oder umgekehrt die Verteidigung dies auf Wunsch der beschuldigten Person tut (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 20 210 vom 10. Juli 2020, E. 4.5.2). In der Beschwerde wurde der Aufwand im Zusam- menhang mit Dritten mit knapp 7 Stunden ausgewiesen (vgl. S. 15 f., pag. 807 Ak- ten Regionalgericht), womit mehr als eine Stunde weniger geltend gemacht wurde als noch in der Kostennote, welche beim Regionalgericht eingereicht worden war (vgl. pag. 667 Akten Regionalgericht). So oder anders handelt es sich beim Auf- wand für Dritte nicht um einen «minimalen» Austausch. Dies ergibt sich denn auch aus den in der Beschwerde neu vorgebrachten Inhalten und Gesprächspartnern. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um Anliegen im Zusammenhang mit der Verteidigung des Beschuldigten, sondern – entgegen ihrer Darstellung in der Be- schwerde, Art. 10 – ganz klar um soziale Tätigkeiten. So wurde die Mutter des Be- schuldigten gemäss Protokoll der Hafteröffnung vom 21. Mai 2019 (pag. 012 Akten Regionalgericht) durch die Kantonspolizei über die Verhaftung informiert, ebenso wie der Arbeitgeber. Inwiefern die Regelung des Wohnungsumzugs im Zusam- menhang mit der Verteidigung relevant gewesen sein soll, erschliesst sich nicht, ebensowenig die sehr zeitintensiven Telefonate und Korrespondenzen mit den El- tern des Beschuldigten. Es ist nicht Aufgabe der amtlichen Verteidigung, den An- gehörigen eines Beschuldigten ausführliche Rechtsauskünfte zu geben und den Verfahrensablauf zu erklären. Abgesehen davon, dass es einer Rechtsvertretung zugemutet werden darf, dem Gegenüber am Telefon höflich mitzuteilen, dass ein Gespräch beendet werde, rechtfertigt es der Umstand, dass jeweils sie angerufen wurde, nicht, den Aufwand dafür in Rechnung zu stellen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann auch nicht die Rede davon sein, dass die beweislos gebliebene Untersuchung nachträglich dazu genützt wurde, um zu Lasten der Ver- teidigung die entstandenen Kosten zu kürzen. 7. Zusammengefasst ergeben sich damit folgende Kürzungen: - 350 Minuten für Aktenstudium/Prüfung Recht/Vorbereitung der Hauptverhand- lung - 630 Minuten im Zusammenhang mit den Besprechungen/Telefonaten mit dem Beschuldigten - 720 Minuten im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit dem Beschuldigten - 420 Minuten im Zusammenhang mit der Korrespondenz, den Besprechungen und Telefonaten mit Dritten Die vom Regionalgericht vorgenommene Kürzung um insgesamt 35 Stunden ist damit nicht zu beanstanden. Das Honorar von CHF 13'000.00 liegt im oberen Be- 8 reich des unteren Drittels des Tarifrahmens, was der Bedeutung und der Schwie- rigkeit des Prozesses entspricht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurich- ten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten (direkt – via Rückschein) - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (BA 19 217 – per Kurier) Bern, 21. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10