6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden i.S.v. Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.129) auf CHF 500.00 festgesetzt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: