141 Abs. 2 StPO verwertbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). Eine entsprechende Prüfung erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund gibt es auch keinen Grund, dem Beschwerdeführer die CHF 60.00 herauszugeben.