Inhaber durchgeführt werden kann und die Anwesenheit derselben kein Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 245 StPO). Zudem ist unbestritten, dass die Eltern des Beschwerdeführers informiert worden sind. 5.4 Da Hinweise auf eine rechtswidrig erfolgte Hausdurchsuchung fehlen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Zufallsfunde einzig unter den Einschränkungen gemäss Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2).