Mit Blick darauf, dass es sich bei den Durchführungsmodalitäten und der Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls um Ordnungsvorschriften handelt, deren Verletzung die Hausdurchsuchung nicht ungültig machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4), begründen auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen von nicht verwertbaren Beweisen. Die Formulierung in Art. 245 Abs. 2 StPO, wonach Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume «nach Möglichkeit beizuziehen sind», zeigt, dass die Hausdurchsuchung auch ohne Ersatzperson für den abwesenden