7 schriftlich bestätigt worden. Es ist folglich auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift ersichtlich. 5.3 Mit Blick darauf, dass es sich bei den Durchführungsmodalitäten und der Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls um Ordnungsvorschriften handelt, deren Verletzung die Hausdurchsuchung nicht ungültig machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4), begründen auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen von nicht verwertbaren Beweisen.