Vor diesem Hintergrund kann die Anordnung auch vor der Eröffnung erfolgen. Die Dringlichkeit ergibt sich ohne Weiteres aus den konkreten Umständen. Der Beschwerdeführer wusste von den geplanten Ermittlungshandlungen. Er war zunächst nicht geständig. Vor diesem Hintergrund durfte die Polizei nicht das Risiko eingehen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geben, die Schuhe oder das Geld verschwinden zu lassen. Schliesslich ist der Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl am 4. Mai 2021 nachträglich