Weiter wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er damit einverstanden sei, der Polizei Zugriff auf sein Mobiltelefon zu geben, damit nachgeschaut werden könne, ob in der Nacht vom 26./27. März 2021 nützliche Fotos erstellt worden seien (Z. 350 ff.). Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass das Mobiltelefon polizeilich sichergestellt werde und er das Recht auf Versiegelung habe (Z. 356 f.). Nachdem der Beschwerdeführer mit der Durchsicht einverstanden gewesen war, nahm die Polizei kurz Einsicht und besprach mit dem Jugendanwalt, ob das Mobiltelefon sichergestellt werde (Z. 361 ff.).