Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklärte, wurde bei der Jugendanwaltschaft um die Verfügung der Durchsuchung ersucht (Z. 341 ff.). Im Einvernahmeprotokoll ist verbalisiert, dass die Hausdurchsuchung durch Jugendanwalt F.________ verfügt worden sei (Z. 345 f.). Weiter wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er damit einverstanden sei, der Polizei Zugriff auf sein Mobiltelefon zu geben, damit nachgeschaut werden könne, ob in der Nacht vom 26./27. März 2021 nützliche Fotos erstellt worden seien (Z. 350 ff.).