Durchsuchungen ohne Befehl vornehmen, wobei sie darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2.). 5.2 Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2021 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er mit einer formlosen Durchsuchung der ihm zugänglichen Räume sowie der Erhebung seiner Schuhe einverstanden sei (Z. 334 ff.). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklärte, wurde bei der Jugendanwaltschaft um die Verfügung der Durchsuchung ersucht (Z. 341 ff.).