Selbst wenn der Beschwerdeführer das Fenster nicht selber eingeschlagen hat, besteht der hinreichende Tatverdacht auf einen Einschleichdiebstahl. Die Bedeutung dieser Straftat rechtfertigt die angeordneten Zwangsmassnahmen auch unter Berücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstandes und der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist somit ebenfalls gegeben.