Es bestehen auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht damit gerechnet hatte, etwas zu finden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zugang in das Forsthaus überhaupt nur durch ein zerbrochenes Fenster möglich geworden ist. Der Beschwerdeführer musste damit einen mühsamen und nicht ungefährlichen Weg auf sich nehmen, was einem planlosen Handeln aus blosser Neugierde entgegensteht. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Fenster nicht selber eingeschlagen hat, besteht der hinreichende Tatverdacht auf einen Einschleichdiebstahl.