Zu berücksichtigen ist auch, dass es nach wie vor offene Fragen gab, wie bspw., ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch ein bereits zerbrochenes Fenster eingestiegen war oder es sich beim genannten Deliktsbetrag um das gesamte Geld gehandelt hat bzw. dieses tatsächlich verbraucht worden war (vgl. auch vorangehende Ausführungen). Auch wenn es mit Blick auf den Anzeigerapport oder den Strafantrag keine Hinweise gibt, dass ausser dem Kässeli mit dem Geld weitere Gegenstände bzw. Vermögenswerte entwendet worden sind, ist die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung des Mobiltelefons zur Wahrheitsfin-