Die Polizei hatte daher keinen Grund, auf weitere Ermittlungshandlungen zu verzichten, zumal es konkrete und erhebliche Hinweise gab, dass sich sachdienliche Gegenstände bzw. Informationen am Domizil des Beschwerdeführers bzw. auf seinem Mobiltelefon befinden. Zu berücksichtigen ist auch, dass es nach wie vor offene Fragen gab, wie bspw., ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch ein bereits zerbrochenes Fenster eingestiegen war oder es sich beim genannten Deliktsbetrag um das gesamte Geld gehandelt hat bzw. dieses tatsächlich verbraucht worden war (vgl. auch vorangehende Ausführungen).