Es dient der Wahrheitsfindung, das Geständnis mittels weiterer Beweismittel zu überprüfen und zu objektivieren (Art. 160 StPO). Die Polizei hatte daher keinen Grund, auf weitere Ermittlungshandlungen zu verzichten, zumal es konkrete und erhebliche Hinweise gab, dass sich sachdienliche Gegenstände bzw. Informationen am Domizil des Beschwerdeführers bzw. auf seinem Mobiltelefon befinden.